S A T Z U N G
der Literarischen Gesellschaft Lüneburg e. V.
§ 1 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen „Literarische Gesellschaft Lüneburg e.V.“.
Der Sitz ist Lüneburg.
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nummer 1041 eingetragen worden.
Die Gesellschaft ist Mitglied des Literaturbüros Lüneburg e. V. und Mitglied in der
Arbeitsgemeinschaft Literarischer Gesellschaften und Gedenkstätten (ALG).
§ 2 Zweck und Ziele
Die Gesellschaft will Literatur und Literaturverständnis fördern.
Sie verfolgt dabei insbesondere folgende Ziele:
. zeitgenössische Literatur und deren Autoren vorzustellen
. Kontakte zur Literatur anderer Staaten und Kulturen zu schaffen und diese
bekanntzumachen
. Literatur in ihren Traditionen und Erscheinungsweisen vorzustellen
. Autoren zu fördern
. die literarische Tradition Lüneburgs zu pflegen und zu dokumentieren
Zur Erfüllung dieser Ziele organisiert die Gesellschaft Lesungen, Vorträge, Diskussionen und andere kulturelle Veranstaltungen und wirbt dafür um Spenden und Fördermittel.
Sie ist dabei bemüht, auch mit anderen kulturellen Vereinigungen zu kooperieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie mit den Zwecken der Gesellschaft übereinstimmen und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichten.
Über den Beitritt entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen der Gesellschaft. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes ermäßigen.
Ein Wohnsitzwechsel und/oder Wechsel der E-Mail-Adresse und/oder Kontowechsel ist dem Vorstand zeitnah anzuzeigen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Austritt kann bis zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember gegenüber dem Vorstand schriftlich postalisch oder per E-Mail erklärt werden.
Der Vorstand schließt ein Mitglied aus, wenn es dem Zweck der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt oder die Erfüllung seiner Beitragspflicht ohne Angabe von Gründen beharrlich verweigert.
§ 8 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Gremien, insbesondere Ausschüsse mit besonderen und zeitlich begrenzten Aufgaben, eingesetzt werden, auch fachkundige Personen, die nicht Mitglieder sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht diese Satzung den Vorstand für zuständig erklärt. Sie hat insbesondere die Aufgaben:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Erteilung von Entlastungen
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Festsetzung und Beschluss des Jahresbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschluss über Satzungsänderungen gem. § 11
- Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gem. § 17
Die Mitgliederversammlung kann die Beitragssätze für bestimmte Personengruppen staffeln.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Zu den Mitgliederversammlungen ist regelmäßig schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung und des Protokolls einzuladen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist abgekürzt werden.
Soweit Mitglieder gegenüber dem Vorstand durch Mitteilung ihrer E-Mail-Adressen ein entsprechendes Einverständnis erklärt haben, erfolgt die Übermittlung des Einladungsschreibens nebst Protokoll auch auf elektronischem Wege.
Anträge zur Beschlussfassung und damit Änderung der vorgeschlagenen Tagesordnung
können bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich postalisch oder auf elektronischem Wege beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitglieder werden mindestens eine Woche vor der Versammlung über die Anträge zur Tagesordnung schriftlich postalisch oder auf elektronischem Wege über die Anträge informiert.
Die Mitglieder legen zu Beginn der Versammlung durch Beschluss gem. § 11 der Satzung die geltende Tagesordnung fest.
§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, Vertretung ist nur bei juristischen Personen zulässig. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme.
Änderungen der Satzung können jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn dieses mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich postalisch oder auf elektronischem Wege verlangen.
Die Versammlung wird vom Vorstand schriftlich postalisch oder im Falle einer Einverständniserklärung auf elektronischem Wege mit der Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Im Falle des Mitgliederverlangens hat der Vorstand die Einladungen binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages abzusenden.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin,
dem Schriftführer oder der Schriftführerin.
Schatzmeister und Schriftführer sind zugleich stellvertretende Vorsitzende.
Weitere Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung bestimmen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglied des Vorstandes darf nicht werden, wer eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit der Gesellschaft hat.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Vertreter ist allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand leitet die Angelegenheiten der Literarischen Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzung, initiiert neue Projekte gem. § 2 der Satzung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt die Aufnahme neuer Mitglieder gem. § 4 der Satzung und entscheidet gem. § 7 der Satzung über den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Er oder sie leitet die von ihm oder ihr einberufene Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
Der Schriftführer oder die Schriftführerin fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle an, die vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden unterschrieben werden.
§ 15 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wer dem Vorstand angehört, kann nicht Kassenprüfer oder Kassenprüferin sein. Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Jahresrechnung der Gesellschaft. Dabei haben sie in Anwesenheit des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin die Kasse, die Buchungen und die Belege auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung zu informieren und bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin zu beantragen.
§ 16 Geschäftsjahr und Kostenerstattung
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die baren Auslagen des Vorstandes werden gegen prüffähigen Nachweis erstattet.
§ 17 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich postalisch oder auf elektronischem Wege einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluss ein bis drei Liquidatoren oder Liquidatorinnen zu wählen.
Eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Mitglieder findet nicht statt. Das Vermögen darf nur zu Zwecken der Förderung der Literatur an eine Einrichtung übertragen werden, die laut § 2 dieser Satzung vergleichbare Zwecke verfolgt.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 26. April 2023 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende Satzung.