Satzung der „Literarischen Gesellschaft Lüneburg e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Literarische Gesellschaft Lüneburg e.V.“.
Sitz ist Lüneburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Der Verein will die Literatur fördern. Er verfolgt dabei insbesondere folgende Ziele:
- Autoren zu fördern,
- mit zeitgenössischer Literatur bekannt zu machen,
- Kontakte zur Literatur anderer Staaten und Kulturen zu schaffen,
- Literatur in ihren Traditionen und Erscheinungsweisen vorzustellen,
- die literarische Tradition Lüneburgs zu pflegen und zu dokumentieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Literarische Gesellschaft Lüneburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer mit den Zwecken des Vereins übereinstimmt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden oder an den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an Wahlen, Abstimmungen und eigenen Veranstaltungen des Vereins. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht bezahlt hat.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag ist im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitglieds ermäßigen.
§ 7 Austritt und Ausschluß
Der Austritt kann bis zum 30. September jeden Jahres zum 31. Dezember gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Der Vorstand schließt ein Mitglied aus, wenn es dem Zweck des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder die Erfüllung seiner Beitragspflicht ohne Angabe von Gründen beharrlich verweigert.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Rechnungsprüfer, die Erteilung von Entlastungen, die Wahl der fünf Vorstandsmitglieder, der sieben Sachkundigen Personen des Beirates und der Rechnungsprüfer sowie die Festsetzung des Jahresbeitrages.
Die Mitgliederversammlung kann die Beitragssätze für bestimmte Personengruppen staffeln.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 20 Tage vorher in der örtlichen Presse bekanntzugeben.
Anträge, die nicht mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden in schriftlicher Form eingereicht sind, werden in der Regel nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
Zur Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben spätestens acht Tage vorher eingeladen.
Der Einladung ist die Tagesordnung und eine stichwortartige Bezeichnung jedes rechtzeitig eingegangenen Antrages beizufügen.
Nur über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen kann ein Beschluß gefaßt werden.
Auf die Beschlußfähigkeit jeder Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 11 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, Vertretung ist nur bei juristischen Personen zulässig.
Auch juristische Personen haben nur eine Stimme.
Änderungen der Satzung können jedoch nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluß des Vorstandes oder wenn dieses mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
Die Versammlung wird vom Vorstand durch Rundschreiben mit der Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
Im Falle des Mitgliederverlangens hat der Vorstand die Rundschreiben spätestens binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrages abzusenden.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Mitglied des Vorstands darf nicht werden, wer eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit des Vereins hat. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder der Vorsitzenden ist für sich allein zur Vertretung des Vereins befugt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Angelegenheiten der Literarischen Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende leitet die von ihm einberufene Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle, die vom Vorsitzenden unterschrieben werden und zur Einsichtnahme bereit liegen.
§ 15 Beirat
Der Beirat besteht aus sieben fachkundigen Personen.
Die Beiratsmitglieder beraten den Vorstand und die Mitglieder über Gegenstände im Sinne des § 2 der Satzung.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer erweiterten Vorstandssitzung einzuladen. Zu dieser Sitzung ist acht Tage vorher schriftlich einzuladen.
§ 16 Ausschüsse
Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt für besondere Aufgaben fachkundige Personen zur Beratung zuzuziehen (Ausschüsse).
§ 17 Geschäftsjahr und Kostenerstattung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die baren Auslagen des Vorstandes und des Beirats werden gegen prüffähigen Nachweis erstattet.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes können nur in einer außerordentlichen, zu diesem Zweck mit einer dreiwöchigen Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluß erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluß ein bis drei Liquidatoren zu wählen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder findet nicht statt.
Das Vermögen des Vereins darf nur zu Zwecken der Förderung der Literatur an eine Einrichtung übertragen werden, die laut § 2 dieser Satzung vergleichbare Zwecke verfolgt.
Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.